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zu § 452 EO (Sommer)

Sommer1. AuflAugust 2023

Anfechtbarkeit bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

 

(1) Inwiefern Anfechtungsansprüche, die von Insolvenzgläubigern erhoben worden sind, nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiter geltend gemacht werden können, bestimmt § 37 IO.

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