(1) Ersuchen an die Republik Österreich gemäß den Art. 2, 3, 5 und 8 Abs. 1 erster Satz sind schriftlich an die örtlich zuständige Kraftfahrbehörde erster Instanz zu richten. Ersuchen an die Italienische Republik gemäß den Art. 2, 3, 5 sind an die örtlich zuständige Präfektur zu richten; gemäß dem Art. 8 Abs. 1, erster Satz an das Seite 751italienische Verkehrsministerium, Generaldirektion für Kraftfahrangelegenheiten, Rechenzentrum.