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zu Artikel 10 Kraftfahrangelegenheiten (Wessely)

Wessely3. AuflApril 2023

(1) Ersuchen an die Republik Österreich gemäß den Art. 2, 3, 5 und 8 Abs. 1 erster Satz sind schriftlich an die örtlich zuständige Kraftfahrbehörde erster Instanz zu richten. Ersuchen an die Italienische Republik gemäß den Art. 2, 3, 5 sind an die örtlich zuständige Präfektur zu richten; gemäß dem Art. 8 Abs. 1, erster Satz an das

Seite 751

italienische Verkehrsministerium, Generaldirektion für Kraftfahrangelegenheiten, Rechenzentrum.

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