(1) Ersuchen gemäß den Art. 2, 3 und 5 haben den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu bezeichnen und alle Angaben zu enthalten, die für die Erfüllung des Ersuchens notwendig sind, wie insbesondere eine kurze Darstellung des ihm zugrunde liegenden Sachverhaltes.
(2) Einem Ersuchen gemäß Art. 2 wird nur entsprochen, wenn darin der Aufenthaltsort bzw. Sitz des Empfängers der Schriftstücke bezeichnet ist.