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zu Artikel 16 Verwaltungssachen (Wessely)

Wessely3. AuflApril 2023

VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrags sollen durch die Regierungen der Vertragsstaaten beigelegt werden.

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