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zu Artikel 13 Verwaltungssachen (Wessely)

Wessely3. AuflApril 2023

Ist der Empfänger unter der von der ersuchenden Stelle angegebenen Anschrift nicht zu erreichen und kann seine Anschrift nur unter unverhältnismäßigem Aufwand festgestellt werden, so sendet die ersuchte Stelle das Ersuchen wieder zurück.

Inhaltsübersicht

Materialien

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EBRV 740 BlgNR 17. GP 9: „[Aus Art 13] ergibt sich die Pflicht der ersuchten Behörde, sich möglichst um eine neue Adresse, unter der dem Empfänger zugestellt werden kann, zu bemühen“.

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