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§ 19 IFG (Miernicki)

Miernicki1. AuflJuli 2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

die Bundesregierung bzw. in Angelegenheiten, in denen zu informieren ist und die in Vollziehung Landessache sind, die Landesregierung,hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

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