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§ 18 IFG (Miernicki)

Miernicki1. AuflJuli 2024

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form unabhängig vom Geschlecht. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stammfassung: BGBl I Nr 5/2024

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