Der Senat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
Inhaltsübersicht
Literatur
Strigl, Anm zu OBDK 12 Bkd 2/97, AnwBl 1998, 52;