(1) Zu Beginn der Verhandlung trägt der Kammeranwalt den Einleitungsbeschluß vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist.
Der Beschuldigte oder sein Verteidiger haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.