(1) Das Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus dem Präsidenten und den drei Präsidenten-Stellvertretern des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Den Vorsitz im Präsidium führt der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, bei Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter (§ 42b Abs. 2).