(1) In den Fällen des § 8a Abs. 1 hat der Rechtsanwalt den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) unverzüglich über alle Geschäfte und Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen zu informieren, wenn er Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass mit dem Geschäft oder der Transaktion in Zusammenhang stehende Gelder unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen (Verdachtsmeldung); hinsichtlich der konkret meldepflichtigen Sachverhalte ist § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 FM-GwG sinngemäß anwendbar. Die Verdachtsmeldung ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln. Der Rechtsanwalt ist aber nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher Tatsachen verpflichtet, die er von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für den Rechtsanwalt Seite 142