(1) Bei Vorliegen eines der in § 8a Abs. 1 angeführten Geschäfte ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Identität seiner Partei und jene des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 8d) festzustellen und zu prüfen:
bei Anknüpfung eines auf gewisse Dauer angelegten Auftragsverhältnisses (Geschäftsbeziehung) vor Annahme des Auftrags,