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zu § 4 RAO (Kleibel)

Kleibel1. AuflOktober 2022

Wo und in welcher Weise und Art die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen ist, wird durch das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, geregelt.

idF BGBl I 1999/71

Seite 65

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