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zu § 3 RAO (Fink)

Fink1. AuflOktober 2022

(1) Das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.

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