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zu Artikel 7 Abs 2 B-VG (und Art 23 GRC) (Gamper)

Gamper12. LfgJuni 2016

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(2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.

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