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Artikel 101a B-VG (Höllbacher)

Höllbacher11. LfgApril 2013

Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften kann im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes erfolgen.

Entstehungsgeschichte
RV 1618 BlgNR XXIV. GP .

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