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Artikel 98 B-VG (Pesendorfer)

Pesendorfer2. LfgNovember 2002

(1) Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.

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