Wehrgesetz 2001 (Auszug)
(1) (Verfassungsbestimmung) Beim für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesminister ist eine Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen (Parlamentarische Bundesheerkommission) eingerichtet. Der Parlamentarischen Bundesheerkommission gehören drei einander nach Abs. 10 in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie zunächst sechs weitere Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden vom Nationalrat nach Abs. 9 bestellt, die übrigen sechs Mitglieder entsenden die politischen Parteien nach d’Hondt im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, in der Parlamentarischen Bundesheerkommission vertreten zu sein. Sollte bei dieser Berechnung nicht jede derartige Partei ein Mitglied stellen, so kann diese Partei ein weiteres Mitglied namhaft machen. Die politischen Parteien haben für jedes Mitglied und jeden von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu nominieren. Die Vorsitzenden bilden gemeinsam das Präsidium der Parlamentarischen Bundesheerkommission. Die Funktionsperiode der Parlamentarischen Bundesheerkommission beträgt sechs Jahre. Als Vorsitzende können nur Mitglieder des Nationalrates und als Mitglieder und Ersatzmitglieder können darüber hinaus auch Experten aus den Gebieten Landesverteidigung und Menschenrechte nominiert werden.