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Artikel 3 MRK (Kneihs)

Kneihs11. LfgApril 2013

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Entstehungsgeschichte
RV 459 BlgNR VIII. GP (BGBl 210/1958); RV 85 BlgNR XIX. GP (BGBl III 30/1998).

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