Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in sofern dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.
Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in sofern dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.