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Artikel 11 StGG (Konrath)

Konrath34. LfgMai 2025

Das Petitionsrecht steht Jedermann zu.

Petitionen unter einem Gesamtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen.

Entstehungsgeschichte
RGBl 142/1867 (StenProt AH 4. Sess AB 24, StenProt HH 4. Sess AB 48 , 274).

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