Das Petitionsrecht steht Jedermann zu.
Petitionen unter einem Gesamtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen.
Entstehungsgeschichte
RGBl 142/1867 (StenProt AH 4. Sess AB 24, StenProt HH 4. Sess AB 48 , 274).
