(1) Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien.
(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Sitz oberster Organe des Bundes in einen anderen Ort des Bundesgebietes verlegen.
Entstehungsgeschichte
Ermacora, Quellen 40, 112, 141, 380, 502; RV 382 BlgNR 3. GP , AB 405 BlgNR 3. GP .