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Artikel 4 B-VG (Storr)

Storr17. LfgAugust 2016

(1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.

(2) Innerhalb des Bundes dürfen Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.

Entstehungsgeschichte
BGBl 1/1920 (AB 991 BlgKNV); BGBl 367/1925 (WV); BGBl 1/1930 (WV); StGBl 4/1945.

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