(1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
(2) Innerhalb des Bundes dürfen Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.
Entstehungsgeschichte
BGBl 1/1920 (AB 991 BlgKNV); BGBl 367/1925 (WV); BGBl 1/1930 (WV); StGBl 4/1945.