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zu § 84 WRG 1959 (Ecker/Hanz)

Ecker/Hanz1. AuflApril 2022

Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge

 

Rückständige Genossenschaftsbeiträge (§ 78) sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.

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