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zu § 83 WRG 1959 (Ecker/Hanz)

Ecker/Hanz1. AuflApril 2022

Auflösung der Genossenschaft

 

(1) Die Auflösung einer freiwilligen Genossenschaft oder einer Genossenschaft mit Beitrittszwang ist von der Wasserrechtsbehörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn

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