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zu § 65 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

 

Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist, ihren Sitz hat.

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