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zu § 15 GBK/GAW-Gesetz (Hattenberger)

Hattenberger2. AuflNovember 2021

Ausschüsse des Senates

 

(1) Der Senat kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall einem Ausschuss übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.

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