Hattenberger2. AuflNovember 2021
Geschäftsführung der Kommission
(1) Der/die Vorsitzende hat den Senat nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung des Senates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder oder der/die Anwalt/Anwältin verlangt.