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zu § 14 GBK/GAW-Gesetz (Hattenberger)

Hattenberger2. AuflNovember 2021

Geschäftsführung der Kommission

 

(1) Der/die Vorsitzende hat den Senat nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung des Senates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder oder der/die Anwalt/Anwältin verlangt.

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