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zu § 161 InvFG (Leixner)

Leixner1. AuflOktober 2011

(1) Die FMA hat auf Anfrage den Behörden des Aufnahmemitgliedstaates einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 37 sämtliche für die Erhebung der in Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Angaben relevanten Informationen zu übermitteln und die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 36 über alle gemäß § 38 Abs. 5 ergriffene Maßnahmen zu unterrichten, die Maßnahmen oder Sanktionen gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine Beschränkung ihrer Tätigkeiten beinhalten.

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