(1) Die FMA hat die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaates zu konsultieren, bevor einer Verwaltungsgesellschaft die Konzession erteilt wird, die
1. Tochterunternehmen einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft ist, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder