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zu Art 26 EuPartnergüterVO (Verschraegen)

Verschraegen1. AuflJänner 2019

(1) Mangels einer Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 22 unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft dem Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde.

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