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zu Art 12 Rom III-VO (Rudolf)

Rudolf1. AuflJänner 2019

(1) Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

Inhaltsübersicht

Lit:

Basedow, European Divorce Law, Comments on the Rome III Regulation, in Verbeke/Scherpe/Declerck/Helms/Senaeve, Confronting the frontiers of family and succession law, Liber Amicorum Walter Pintens (2012) 135;

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