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zu Art 2 Brüssel IIa-VO (Garber)

Garber1. AuflJänner 2019

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

„Gericht“ alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig sind, die gemäß Artikel 1 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;„Richter“ einen Richter oder Amtsträger, dessen Zuständigkeiten denen eines Richters in Rechtssachen entsprechen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;

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