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zu Art 1 Brüssel IIa-VO (Garber)

Garber1. AuflJänner 2019

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

 

(1) Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:

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