vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 59 1. DVEheG (Jesser-Huss)

Jesser-Huss3. AuflSeptember 2021

(1) Änderung des § 759 ABGB, JGS 1811/946

(2) Ist der Erbfall vor Inkrafttreten des Ehegesetzes eingetreten, so ist § 759 Abs. 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches in seiner bisherigen Fassung anzuwenden; das Verfahren über die Klage kann gemäß den Bestimmungen in den §§ 112 und 117 des Ehegesetzes fortgeführt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte