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zu § 58 1. DVEheG (Jesser-Huss)

Jesser-Huss3. AuflSeptember 2021

Ist auf Grund einer Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes nach dem 1. April 1938 eine Ehe geschlossen worden, so gilt sie als eine von Anfang an gültige Ehe. § 121 Abs. 3 und die §§ 122, 125 und 126 des Ehegesetzes finden entsprechende Anwendung.

Stammfassung dRGBl 1938 I 923 (Kundmachung GBlÖ 1938/302).

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