I. Befreiung von Ehevoraussetzungen und Eheverboten11Infolge der Aufhebung aller Vorschriften dieses Abschnitts (§§ 1-12) samt deren Überschriften ist die Abschnittsbezeichnung bedeutungslos.
(aufgehoben durch BGBl 1973/108, mit Wirkung vom 1.7.1973)