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§ 236a StPO (Nimmervoll/Riffel)

Nimmervoll/Riffel2. AuflJuli 2025

2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung

 

Macht sich ein Vertreter eines Beteiligten des Verfahrens, der der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, des im § 235 umschriebenen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende nach Abmahnung die im § 236 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen treffen.

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