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§ 236 StPO (Nimmervoll/Riffel)

Nimmervoll/Riffel2. AuflJuli 2025

2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung

 

(1) Macht sich ein Verteidiger (§ 48 Abs. 1 Z 5) oder ein Vertreter (§ 73), der nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, eines solchen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann er vom Schöffengericht mit einem Verweis oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von 1 000 Euro belegt werden.

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