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H Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung – AnhO) (Thanner/Vogl)

Thanner/Vogl3. AuflJänner 2024

BGBl II 1999/128BGBl II 2005/439

Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75 [Anm: nummehr „des § 79 Abs. 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100“], der §§ 31, 47 Abs. 3 und 50 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, des § 53c Abs. 6 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, sowie der §§ 2 und 4 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149, wird – hinsichtlich der Anhaltungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz oder nach der Strafprozessordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz – verordnet:

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