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G Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Identitätsausweis-Verordnung erlassen wird (IdentAV) (Thanner/Vogl)

Thanner/Vogl3. AuflJänner 2024

BGBl II 2000/3791)

Auf Grund des § 35a Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2000, wird verordnet:

§ 1. Der Identitätsausweis ist als Karte auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage zu gestalten.

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