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§ 5 BKA-G (Entacher-Prunner)

Entacher-Prunner3. AuflJänner 2024

Vorbehalt der Erfüllung kriminalpolizeilicher Aufgaben

 

(1) Sofern dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, kann sich der Bundesminister für Inneres1) , 2) bestimmte Angelegenheiten der Kriminalpolizei3) (Abs. 2), insbesondere wenn für das kriminalpolizeiliche Einschreiten besondere Ausbildung oder Sachmittel4) erforderlich sind oder die Tatbegehung regelmäßig Anknüpfungspunkte in mehreren Bundesländern4) bietet, zur Besorgung vorbehalten.5)7)

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