Vorbehalt der Erfüllung kriminalpolizeilicher Aufgaben
(1) Sofern dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, kann sich der Bundesminister für Inneres1) , 2) bestimmte Angelegenheiten der Kriminalpolizei3) (Abs. 2), insbesondere wenn für das kriminalpolizeiliche Einschreiten besondere Ausbildung oder Sachmittel4) erforderlich sind oder die Tatbegehung regelmäßig Anknüpfungspunkte in mehreren Bundesländern4) bietet, zur Besorgung vorbehalten.5)–7)