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§ 3 BKA-G (Entacher-Prunner)

Entacher-Prunner3. AuflJänner 2024

Geschäftsordnung des Bundeskriminalamtes 1)4)

 

Der Direktor des Bundeskriminalamtes hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen5) für den Bundesminister für Inneres6) im Rahmen der Geschäftseinteilung7) zukommt, in welchen Angelegenheiten ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Fall der Verhinderung8) obliegt (Geschäftsordnung). Hiebei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, dass der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete9) , 10) des Bundeskriminalamtes mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten10) betrauen kann.

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