Vermeidung von Verwechslungen
(1) Erlangt eine Sicherheitsbehörde1) von Umständen Kenntnis, die eine Zuordnung erkennungsdienstlicher Daten,2) die gemäß § 65 Abs. 1 ermittelt worden sind,3) ausschließlich zu demjenigen, von dem sie stammen, in Frage stellen (Verwechslungsgefahr), so hat sie für die Verständigung der Behörden, bei denen die Daten in Evidenz gehalten werden, Sorge zu tragen.4)