Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen
1) (1)2) Sofern jemand dies beantragt und einen Bedarf3) glaubhaft macht, sind die Sicherheitsbehörden2) ermächtigt, von ihm Abbildungen oder Papillarlinienabdrücke herzustellen, diese mit dessen Einwilligung gemäß § 75 Abs. 1 zu verarbeiten und ihm diese mit der Bestätigung auszufolgen, dass sie von ihm stammen.4) , 5) (2) Der Antrag ist abzuweisen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag.6)