Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen 1)
(1) Der Landespolizeidirektor hat im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung2) die Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches3) der Landespolizeidirektionen auf deren Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten4) aufzuteilen (Geschäftseinteilung)5).