Abschnitt 5
Verhaltensregeln und Zertifizierung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission fördern die Ausarbeitung von Verhaltensregeln, die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Verarbeitungsbereiche und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen3 , 4 zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beitragen sollen.