vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu Artikel 40 EU-DSGVO

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

Abschnitt 5
Verhaltensregeln und Zertifizierung

 

(1) Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission fördern die Ausarbeitung von Verhaltensregeln, die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Verarbeitungsbereiche und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen3 , 4 zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beitragen sollen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte