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zu Artikel 39 EU-DSGVO

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

(1) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:2

Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;3

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