(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten2 meldet der Verantwortliche unverzüglich3 und möglichst4 binnen 72 Stunden5, nachdem ihm die Verletzung bekannt6 , 7 wurde, diese der gemäß Artikel 558 zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko9 für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen10 führt.11 Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.