(1) Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam1 die Zwecke der und die Mittel2 zur Verarbeitung fest,3 , 4 , 5 , 6 so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung7 in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere8 was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.